FAQ aktualisiert: Bestimmungen der BA zur alternativen Durchführung von Maßnahmen
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre FAQ (Frequently Asked Questions = Häufig gestellte Fragen) zur Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in der Corona-Pandemie an wesentlichen Stellen aktualisiert.
Darin geht es um alternative Formen der Durchführung, zum Beispiel telefonisch oder digital, wenn Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie nicht in Präsenz stattfinden können. So legt die Bundesagentur etwa fest, dass auch alternative Durchführungsformen zielgruppengerecht und datenschutzkonform sein müssen.
Die Aktualisierung der FAQ betrifft zum Beispiel Informationen darüber, welche Maßnahmen der Arbeitsförderung trotz hoher Inzidenz in Anbetracht der "Bundesnotbremse" fortgeführt werden können (etwa die Arbeitsgelegenheiten) und welche nicht (etwa Weiterbildungen, die in außerschulischen Bildungseinrichtungen stattfinden) – verbunden mit dem Verweis darauf, dass jeweils auch die Länderregelungen zu beachten sind.
Außerdem geht es um die Verpflichtung, Teilnehmenden bestimmter Maßnahmen der Arbeitsförderung ein Testangebots zu unterbreiten - etwa bei Arbeitsgelegenheiten nach §16 d SGB II oder geförderten Beschäftigungsverhältnissen nach § 16i SGB II. Dabei besteht die Möglichkeit, dadurch entstehende Zusatzkosten unter bestimmten Voraussetzungen ("pandemiebedingte Hygienemaßnahmen, die im Einzelfall erhebliche Mehrkosten verursachen") geltend zu machen. Die BA weist darauf hin, dass sich eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Coronavirus-Tests für Maßnahmeteilnehmende aus Länderverordnungen ergeben kann.
Wiederaufnahme in Präsenz: Was ist zu beachten?
Ein wichtiger Bereich der FAQ betrifft die Wiederaufnahme von Maßnahmen in Präsenz, zum Beispiel die Frage: Was muss ich tun, wenn ich die Maßnahmen wieder physisch durchführen darf? Weitere Punkte sind die bis zum Jahresende befristete Regelung zur Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes durch Maßnahmenteilnehmende sowie die Ankündigung der BA, die Nutzung von Clouds für Vergabemaßnahmen ab dem 01. August 2021 neu zu regeln und laufende Verträge zu Vergabemaßnahmen entsprechend anzupassen.
Im März 2020 waren "Leitlinien zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Pandemie (SARS-CoV-2) in Deutschland" vereinbart worden. Seit dem November 2020 besteht aufgrund eines Bund-Länder-Beschlusses kein grundsätzliches Verbot einer physischen Anwesenheit in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Durch landesrechtliche Verordnungen oder Quarantänemaßnahmen kann es jedoch jederzeit zu Betretungsverboten von Bildungseinrichtungen kommen.
Weitere Informationen
BA: Aktualisierte FAQ
In den FAQ geht es um alternative Formen der Maßnahmendurchführung, die Wiederaufnahme von Maßnahmen in Präsenz sowie allgemeine Regelungen zur Durchführung.
Quelle: www.ueberaus.de, 10. Mai 2021