G.I.B NRW

Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

Benutzerspezifische Werkzeuge

Navigation

Berufsausbildung in Teilzeit: Ausbildung und Familie

Duale Ausbildung gewinnt aufgrund des zunehmenden Fachkräftebedarfs am Arbeitsmarkt in NRW immer weiter an Bedeutung. Viele junge Erwachsene können jedoch den klassischen Weg einer Ausbildung nicht gehen, da sie Verantwortung innerhalb der Familie übernehmen und dadurch zeitlich gebunden sind. Eine Berufsausbildung in Teilzeit ermöglicht dann den Start in eine Beschäftigung. Aber noch wird das Angebot wenig genutzt: lediglich 462 oder 0,4 Prozent aller in 2016 abgeschlossenen Ausbildungsverträge waren in Teilzeit.

„Besonders junge Menschen, die sich um Kinder oder Angehörige kümmern, beweisen jeden Tag Organisationstalent, Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein. Sie managen ein Familienleben und stellen dabei oft eigene Bedürfnisse zurück. Man kann sagen, sie haben einen 24 Stunden Job an 365 Tagen im Jahr“, erklärte Torsten Withake, Geschäftsführer Arbeitsmarktmanagement der NRW-Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit: „Ich habe großen Respekt vor dieser Leistung und bin sicher, dass diese jungen Menschen für Unternehmen eine Bereicherung sind. Der Arbeitsmarkt in NRW kann es sich in Zukunft immer weniger leisten, auf diese Potentiale zu verzichten. Und wer so viel Engagement zeigt, hat die Chance auf einen tragfähigen Start in Beschäftigung absolut verdient. Die Ausbildung in Teilzeit eröffnet hier die Chance für beide Seiten. Wer sich mit der Teilzeitausbildung einmal beschäftigt, wird schnell erkennen, dass es keine großen Hürden gibt.“

Seit 2005 gibt es die Ausbildung in Teilzeit. Sie ermöglicht jungen Menschen mit familiärer Verpflichtung den qualifizierten Start in ihr Arbeitsleben. Nur auf den ersten Blick ist dieses Ausbildungsmodell für Arbeitgeber umständlich und für ein Unternehmen schwer zu realisieren. Ausbildungsbetriebe sollten die Chancen nutzen und die Probleme nicht überbewerten. Über Teilzeitausbildung kann es gelingen, die Fachkraft von morgen zu finden und so den Nachwuchs für das eigene Unternehmen zu sichern.

Ausbildungszeit muss sich nicht verlängern

Bei der betrieblichen, dualen Berufsausbildung ist eine Teilzeitberufsausbildung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit möglich. Dabei beträgt die Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts zwischen 25 und 30 Wochenstunden. Eine Teilzeitberufsausbildung mit Verlängerung der Ausbildungszeit um meistens ein Jahr ist ebenfalls zulässig. Die Arbeitszeit beträgt dann einschließlich des Berufsschulunterrichts mindestens 20 Wochenstunden.

Informationen erhalten Arbeitgeber sowie Bewerberinnen und Bewerber bei ihren Agenturen für Arbeit und Jobcentern vor Ort. Ansprechpartner sind der Arbeitgeberservice und die Beauftragte für Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt.

Gesetzlicher Rahmen der Teilzeitausbildung

Eine Berufsausbildung ist grundsätzlich als Vollzeitausbildung angelegt, weshalb sie auch nicht neben dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule betrieben werden darf. Seit der Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Jahr 2005 kann die tägliche Ausbildungszeit reduziert werden, wenn es dafür ein „berechtigtes Interesse“ gibt (§ 8 Abs. 1 S. 2 BBiG bzw. § 27b Handwerksordnung (HwO)).

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die oder der Auszubildende ein eigenes Kind oder eine Angehörige/einen Angehörigen betreut oder selbst von einer Behinderung betroffen ist, die eine Vollzeitausbildung erschweren würde.

Zu den weiteren Voraussetzungen zählt, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich in der verkürzten Zeit erreicht werden kann. Der Ausbildungsbetrieb und die oder der Auszubildende müssen die Teilzeitausbildung gemeinsam bei der zuständigen Kammer beantragen. Das ist darüber hinaus auch während einer Ausbildung möglich, wenn zum Beispiel eine Auszubildende schwanger wird und nicht in der Lage ist, die Ausbildung in Vollzeit abzuschließen.

Finanzielle Unterstützung

Neben der Ausbildungsvergütung des Betriebes kann je nach Einzelfall auch Berufsausbildungsbeihilfe der Bundesagentur für Arbeit gewährt werden.

Zugunsten einer/eines Auszubildenden kann bei Bedürftigkeit zudem ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bestehen. Der Anspruch umfasst nicht ausbildungsprägende Mehrbedarfe (z. B. für Alleinerziehende, für medizinisch bedingte kostenaufwendige Ernährung), Bedarfe für Erstausstattung bei Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt und einen Zuschuss zu den angemessenen ungedeckten Aufwendungen der Unterkunft und Heizung.

Das Kind eines/r Auszubildenden hat grundsätzlich Anspruch auf Sozialgeld, anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie auf Leistungen für Bedarfe für Bildungs- und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.


Quelle: BA - Regionaldirektion NRW, 26. Februar 2018