Arbeitshilfe zur Existenzsicherung von Auszubildenden im SGB II
Auszubildende, deren Lebensunterhalt über das Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder das SGB III (BAB) gedeckt wird, erhalten in der Regel keine zusätzlichen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Dennoch können unter bestimmten Umständen ergänzende Leistungen beantragt werden. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die Fachkräften in Jobcentern und Beratungsstellen in übersichtlicher Form die komplizierte Rechtslage darlegt und anhand von Beispielen die Beurteilung der Leistungsberechtigung erleichtert.